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Zöllner

Zu beachten sind hierbei besonders die Änderungen in der Bußgeldvorschrift wie nachfolgend aufgeführt:

• Rz. 63.2a: Der verantwortlich Handelnde ist nicht über das Unternehmen festzustellen.

• Rz. 63.7: Regelung der Zuständigkeit für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wenn sich der Straftatverdacht nicht bestätigt hat.

• Rz. 63.9a: Regelung zur Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit in Übergangsfällen

• Rz. 63.10a: Regelung zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlungsgutscheinen eingefügt

• Rz. 63.10b: Unzulässigkeit von Verbünden

• Rz. 63.20: Mitteilungen an das GZR sind auch in Insolvenzfällen zu er-teilen.

• Rz. 63.21a bis 63.21e: Hinweise zur Beitreibung von Forderungen eingefügt

• Rz. 63.22b: Keine Weitergabe von Entscheidungen im Strafverfahren an die zuleitenden Stellen

• Rz. 63.22c: Hinweise zur statistischen Erfassung bei Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften und bei Tätern, die mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen haben, eingefügt.

• Rz. 63.23: Regelung zu Aufstockern ergänzt

• Rz. 63.42: Klarstellungen zum Begriff „Unverzüglichkeit“

• Anlage 2: Ergänzende Ausführungen zur Verfolgungsverjährung eingefügt

• Anlage 3: Zusätzliche Buchungsinformationen eingefügt

• Anlage 4: Übersicht ergänzt

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-63---20.02.2012.pdf

Quelle: Harald Thome´

 

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