Zu beachten sind hierbei besonders die Änderungen in der Bußgeldvorschrift wie nachfolgend aufgeführt:
• Rz. 63.2a: Der verantwortlich Handelnde ist nicht über das Unternehmen festzustellen.
• Rz. 63.7: Regelung der Zuständigkeit für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wenn sich der Straftatverdacht nicht bestätigt hat.
• Rz. 63.9a: Regelung zur Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit in Übergangsfällen
• Rz. 63.10a: Regelung zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlungsgutscheinen eingefügt
• Rz. 63.10b: Unzulässigkeit von Verbünden
• Rz. 63.20: Mitteilungen an das GZR sind auch in Insolvenzfällen zu er-teilen.
• Rz. 63.21a bis 63.21e: Hinweise zur Beitreibung von Forderungen eingefügt
• Rz. 63.22b: Keine Weitergabe von Entscheidungen im Strafverfahren an die zuleitenden Stellen
• Rz. 63.22c: Hinweise zur statistischen Erfassung bei Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften und bei Tätern, die mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen haben, eingefügt.
• Rz. 63.23: Regelung zu Aufstockern ergänzt
• Rz. 63.42: Klarstellungen zum Begriff „Unverzüglichkeit“
• Anlage 2: Ergänzende Ausführungen zur Verfolgungsverjährung eingefügt
• Anlage 3: Zusätzliche Buchungsinformationen eingefügt
• Anlage 4: Übersicht ergänzt
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-63---20.02.2012.pdf
Quelle: Harald Thome´

