Der Leiter eines Jobcenters ist berechtigt, gegenüber einem Leistungsberechtigten, der in den Behördenräumlichkeiten extrem ausfallend geworden ist, ein Hausverbot auszusprechen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen.
Zwar darf eine Behörde das Hausverbot nur als ultima ratio verhängen, da ein Bürger sie schon allein aus Mitwirkungsgründen in der Regel betreten können muss; wird jedoch der Betriebsablauf erheblich gestört, ist gleichwohl ein solche zu verhängen.
Von einer erheblichen Störung ist auszugehen, wenn der Leistungsberechtigte belästigend oft in der Behörde erscheint, gegenüber der Sachbearbeiterin immer wieder ausfällig wird, mit Selbstmord droht, falls seinem Begehren nicht umgehend Folge geleistet wird und in den Räumlichkeiten herumschreit.
Quelle: tacheles e.V. Rechtsprechungsticker

